September 5

DER ZAUBERER VON OSS ODER AUF DER SUCHE NACH KLARHEIT ÜBER DAS OSS-VERFAHREN

Bist auch du noch immer Suchende:r? Nicht wie Dorothy nach dem Zauberer von Oz, sondern nach Klarheit beim Thema Umsatzsteuer in Verbindung mit dem OSS-Verfahren?

Dann lass uns doch deine Suche zum Erfolg führen. Denn heute kläre ich dich über die wichtigsten Fragen und Fakten zum One-Stop-Shop-Verfahren auf. Und dass so klar und einfach wie nur möglich. Machen wir uns also gemeinsam auf die Reise ins Unbekannte.


OSS – WAS VERBIRGT SICH ÜBERHAUPT DAHINTER?

Bei dem One-Stop-Shop-Verfahren handelt es sich um eine Sonderregelung im Bereich der Umsatzsteuer. Es wurde im Juli 2021 eingeführt und löste das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) ab. Der Hintergrund zur Einführung dieser Sonderregelung war die Vereinfachung des Handels innerhalb der EU.

Dieses neue Verfahren ermöglicht es dir, deine im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral abzuführen und erleichtert so den bürokratischen Aufwand, da du dich nicht mehr extra in jedem Mitgliedsstaat registrieren musst, sondern alles zentral über das OSS-Verfahren melden kannst.

Außerdem gilt nun eine EU-weite Lieferschwelle (also eine festgelegte Jahres-Umsatzgrenze) für all deine EU-Umsätze zusammengefasst in Höhe von 10.000 € netto pro Jahr. Ab jetzt musst du nicht mehr mühselig suchen, welches Land welche Umsatzgrenzen festgesetzt hat, sondern dir nur noch die 10.000 € merken.


WAS PASSIERT, WENN ICH DIE 10.000,-€ ÜBERSCHREITE?

Der Leistungsort verschiebt sich bei Überschreitung der Lieferschwelle vom Inland in das Land, in dem die Lieferung endet. Das heißt für dich, die Rechnung muss nun mit dem ausländischen Mehrwertsteuersatz ausgestellt werden.

Und das ist jetzt der Moment, in dem du dich für die Inanspruchnahme des OSS-Verfahrens entscheiden kannst, um dich nicht für jedes Land extra zu registrieren.

Übrigens: Der Umsatz, der dafür sorgt, dass die Lieferschwelle überschritten wird und alle folgenden innergemeinschaftlichen Fernverkäufe des laufenden und des Folgejahres unterliegen dann dem Mehrwertsteuersatz des Ziel-EU-Landes.


WER NUTZT DENN NUN DAS OSS-VERFAHREN UND WANN?

Hier eine kleine Übersicht zu den gesetzlichen Optionen um das OSS-Verfahrens zu nutzen:

Nicht-EU-Regelung

EU-Regelung

Einfuhrregelung

§ 18i UStG

§ 18j UstG

§ 18k UstG

Drittlands-Unternehmer können alle sonstigen Leistungen an Privatpersonen melden

EU-Unternehmer können alle sonstigen Leistungen (Stichwort: elektronische Dienstleistungen) an:

- Privatpersonen

- Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen

- Kleinunternehmer

- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für das Unternehmen erwerben melden, die in einem anderen Mitgliedstaat zu besteuern sind

Alle Unternehmer können innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die in einem anderen Mitgliedstaat zu besteuern sind, melden

Alle Unternehmer können den Fernverkauf von Sendungen mit Sachwert ≤ EUR 150 im ImportOSS melden


Sofern du eine der aufgeführten Leistungen erbringst, hab ein besonderes Auge auf diese Umsätze und prüfe fortlaufend ob und wann die Lieferschwelle überschritten wird (z.B. im Onlineshop oder im Rechnungsschreibungsprogramm).

Hierbei gilt übrigens, dass die sogenannte Ist-Versteuerung (Besteuerung nach deinen bezahlten Rechnungen) keine Anwendung findet! Und die Entscheidung am OSS Verfahren teilzunehmen ist nur möglich, wenn man je Regelung dann auch alle Umsätze innerhalb der EU meldet.


MUSS ICH DAS ONE-STOP-SHOP VERFAHREN NUTZEN?

Nein, denn die Teilnahme ist freiwillig. Hast du dich aber einmal dafür entschieden, bindet dich deine Entscheidung für die nächsten zwei Jahre. Danach kannst du die Teilnahme für die Zukunft auch widerrufen. Das Gleiche darf auch das Finanzamt, wenn du wiederholt gegen die damit einhergehenden Verpflichtungen verstoßen hast, beispielsweise der nicht fristgerechten Abgabe der Meldung.


KLEINUNTERNEHMER UND DAS OSS-VERFAHREN

Auch wenn du Kleinunternehmer:in bist, kannst du von dieser Regelung Gebrauch machen. Warum mag dies nötig sein? Weil die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nur für die im Inland zu besteuernden Umsätzen gilt. Deshalb: Sei mit deinen Zahlen auf dem Laufenden, da die Lieferschwelle (10.000,-€) niedriger ist, als die Kleinunternehmergrenze (22.000€)! Sobald du über die Umsatzgrenze kommst, stehst auch du in der Pflicht die jeweilige Umsatzsteuer abzuführen.

Dabei mag noch gesagt sein: Manchmal gibt es im Bestimmungsland eine Sonderregelung für Kleinunternehmer. Hier müsstest du einmal prüfen wie hoch ggf. dort die Umsatzgrenzen sind und ob du vielleicht deren Regelung in Anspruch nehmen kannst. Dann benötigst du das OSS-Verfahren nicht.


WAS MUSS ICH BEIM SCHREIBEN MEINER RECHNUNGEN BEACHTEN?

Es ist zulässig lediglich Bruttorechnungen auszustellen, dh. du musst keine Umsatzsteuer ausweisen. Möchtest du aber trotzdem eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen, dann beachte, dass du den Steuerausweis mit dem ausländischen Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes, die Angabe deiner deutschen UStIdNr. und den Hinweis „Meldung erfolgt im OSS-Verfahren“ auf deiner Rechnung nicht vergisst.


BIS WANN MÜSSEN MEINE MELDUNGEN UND ZAHLUNGEN ERFOLGEN?

Erklärungen im OSS sind vierteljährlich bis Ende des Quartals des folgenden Monats elektronisch abzugeben und zu bezahlen (31.01., 30.04., 31.07., 31.10.). Beim ImportOSS sogar monatlich bis Ende des dem Meldemonat folgenden Monats. Leider gibt es weder die Möglichkeit eine Dauerfristverlängerung zu beantragen, noch das Lastschriftverfahren in Anspruch zu nehmen. Weise die Zahlung deshalb rechtzeitig an.

Das bedeutet für dich, deine Buchhaltung pünktlicher also sonst (sofern du die Dauerfristverlängerung bei deiner Umsatzsteuervoranmeldung in Anspruch nimmst) fertig zu haben.

Übrigens werden die Umsätze im OSS-Verfahren nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt. Und auch wenn du einmal keinerlei EU-Umsätze hattest, musst du trotzdem deine (Null)Meldung abgeben!


ICH MÖCHTE DAS OSS-VERFAHREN IN ANSPRUCH NEHMEN, WO MELDE ICH MICH AN?

Die Teilnahme am OSS-Verfahren kann auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern angezeigt werden.

Wichtig hierbei ist: Sobald du eine Leistung erbringst, die du im OSS Verfahren melden möchtest, musst du bis zum 10ten des Folgemonats den Antrag stellen. Andernfalls musst du dich im EU-Ausland registrieren.


WAS BENÖTIGE ICH ZUR ANMELDUNG?

Du benötigst lediglich deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sofern du diese noch nicht hast, kannst du sie ganz einfach beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen (Mehr dazu auch in meinem Blogartikel zur UStIdNr.)

Bist du aber bereits für das MOSS-Verfahren registriert, musst du für das OSS-Verfahren keine neue Anmeldung vornehmen. Du bist in diesem Fall automatisch teilnahmeberechtigt.


WIE REGISTRIERE ICH MICH?

Öffne die Website des Bundeszentralamts für Steuern und gehe auf das Feld „Registrierung und Anmeldung“. Von dort führt dich ein Link zum „BZSt-Online-Portal“, welchen du anklicken musst. Danach logge dich ein oder beantrage einen Account, falls das noch nicht geschehen ist. Nach dem Einloggen gehst du zu dem Reiter „Formulare und Leistungen“. Dort sind alle Formulare zu finden, welche du für die Teilnahme am OSS brauchst.


WAS KANN ICH NICHT ÜBER DAS OSS-VERFAHREN MELDEN?

Bitte beachte, dass nicht alles im One-Stop-Shop-Verfahren gemeldet werden kann. Darunter zählen: Innergemeinschaftliche Erwerbe, Lokale Lieferungen z. B. aus einem Lager im selben Mitgliedstaat (Ausnahme Online-Marktplatz), Lokale Eingangsumsätze, Verbrauchsteuern, sowie Umwelt-, Grün-, Verpackungssteuern und ähnliches.


ENDLICH AM ZIEL DEINER REISE ZU MEHR KLarHEIT?

Vielleicht bist du nun genauso erstaunt wie Dorothy, über den Ausgang der Reise. Denn auch wenn uns dieses Thema vor ein paar Hürden stellt, so kann man diese doch überwinden. Was solltest du also in Zukunft tun?

Prüfe inwieweit du Leistungen erbringst, welche unter die neue Regelung zum OSS-Verfahren fallen würden und an wen du diese Leistungen erbracht hast (Unternehmer oder Privatperson). Wenn nichts davon auf dich zutrifft, besteht auch kein Handlungsbedarf. Und wenn du Leistungen dieser Art erbringst, dann habe stets die Lieferschwelle von 10.000 € im Hinterkopf. Achte darauf, deine Aufzeichnungen dazu immer auf dem Laufenden zu halten und genau zu wissen wie hoch deine Umsätze gerade sind. Ist es absehbar, dass du die Lieferschwelle überschreitest, überlege dir ob du das OSS-Verfahren in Anspruch nehmen möchtest oder nicht und treffe entsprechende Vorbereitungen.

Und bist du dir bei der einen oder anderen Sache unschlüssig, zögere nicht mich zu kontaktieren. Ich bin gern an deiner Seite und berate dich bei Bedarf auch noch ausführlicher zu diesem Thema.


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